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			dpa / news aktuell - ots, 17.06.2006  
			Medizinische Versorgung von Diabetes-Typ-2-Patienten gesichert 
             
            G-BA schützt Solidargemeinschaft vor überteuerten Pharmapreisen
               Siegburg (ots) - Kurzwirksame
            Insulinanaloga zur Behandlung von Diabetes-Typ-2-Patienten bleiben
            grundsätzlich nur dann zu Lasten der Gesetzlichen
            Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, wenn sie nicht teurer
            sind als Humaninsulin. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
            heute in Siegburg beschlossen. Das angestrebte Behandlungsziel einer
            guten medizinischen Versorgung von Diabetes-Typ-2-Patienten ist mit
            Humaninsulin ebenso zweckmäßig und derzeit wesentlich kostengünstiger
            zu erreichen. 
             
               In begründeten, durch den G-BA definierten Ausnahmen können
            durch den Vertragsarzt kurzwirksame Insulinanaloga weiterhin zu
            Lasten der Krankenkassen verordnet werden, etwa wenn ein Patient
            allergisch auf Humaninsulin reagiert. Diese Ausnahme gilt auch für
            Patienten, bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile
            adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist,
            dies aber mit kurzwirksamen Insulinanaloga nachweislich gelingt.
            Eine solche Ausnahme gilt auch für Patienten, bei denen aufgrund
            unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit
            kurzwirksamen Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. 
             
               "Die Behandlung von Patienten mit Diabetes-Typ-2
            kann mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig erfolgen wie mit einem
            kurzwirksamen Insulinanalogon. Bei der Entscheidungsfindung des G-BA
            ging es einzig und allein um die Frage, ob es für diese Patienten
            bei der Behandlung mit einem kurzwirksamen Insulinanalogon einen
            belegten Zusatznutzen gibt, der den deutlich höheren Preis
            rechtfertigt. Die Belege hierfür hat die pharmazeutische Industrie
            bisher nicht vorlegen können.  
            Deshalb musste der G-BA im Interesse von vielen Millionen gesetzlich
            krankenversicherten Menschen und Beitragszahlern die Kostenbremse
            ziehen", sagte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA.
            "Der Ausschuss sichert mit dieser vom Preis abhängigen Einschränkung
            die Versorgung von Diabetes-Typ-2-Patienten und wird zugleich seiner
            Verantwortung gerecht, die er für die dauerhafte Finanzierbarkeit
            medizinisch notwendiger Leistungen der GKV trägt." 
             
               Hintergrund des Beschlusses: 
               Mit dem Beschluss setzt der G-BA eine Nutzenbewertung
            des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
            Gesundheitswesen (IQWiG) zu kurzwirksamen Insulinanaloga bei
            Diabetes-Typ-2 (so genannte Altersdiabetes) in die
            Arzneimittel-Richtlinie um. Diese regelt verbindlich die
            Einzelheiten einer medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen ärztlichen
            Behandlungs- und Verordnungsweise. 
             
               Der Beschluss des G-BA entspricht dem Regelungszweck
            des Gesetzes, nach dem die Richtlinien für die Sicherung der ärztlichen
            Versorgung die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und
            wirtschaftliche Versorgung der Versicherten bieten sollen.
            Rechtliche Grundlage ist auch das in diesem Jahr in Kraft getretene
            Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der
            Arzneimittelversorgung (AVWG), das im Hinblick auf eine Senkung der
            Arzneimittelausgaben der GKV eine sofortige und bessere Ausrichtung
            an dem tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarf der Patienten
            anstrebt und dem G-BA hierzu entsprechende Regelungskompetenz
            zuweist. 
             
               Der Beschluss wird dem Bundesministerium für
            Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
            Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in
            Kraft. 
             
               Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung
            werden in Kürze im Internet auf der Seite 
            http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56 
            veröffentlicht.  
             
               Hintergrund "Insulinanaloga": 
               Insulinanaloga sind Abwandlungen des Hormons Insulin,
            die wie Humaninsulin den Blutzucker-Spiegel senken. Sie sind in
            Deutschland seit etwa zehn Jahren auf dem Markt. Insulinanaloga sind
            in der Struktur dem Insulin ähnlich aufgebaute Hormone und können
            bis zu 30 Prozent teurer sein als Humaninsulin. Als Humaninsulin
            wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen
            Hormons Insulin bezeichnet. Schätzungen zu Folge wurden im Jahr
            2004 etwa 200 000 Diabetes-Typ-2 Patienten in Deutschland mit
            Insulinanaloga behandelt. 
             
             
               Hintergrund "Der Gemeinsame Bundesausschuss
            (G-BA)": 
               Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste
            Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte,
            Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.
            Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der
            Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen
            Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen
            Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die
            Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).  
             
               Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen
            Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor.
            Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche
            Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen.
            Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter
            untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.  
             
               Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den
            aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den
            diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische
            Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem
            Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere
            wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der
            Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären
            Versorgung.  
             
               Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de. 
             
            Pressekontakt: 
            Kai Fortelka 
            Kommunikationsreferent   
            Gemeinsamer Bundesausschuss der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser
            und 
            Krankenkassen (G-BA) 
            Auf dem Seidenberg 3a, D-53721 Siegburg 
            PF 1763 
            Mobil: +49(0)172/2860596 
			 
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